AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 02.2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 02.2019

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Allgemeine Einkaufsbedingungen ab 03.2019

Allgemeine Einkaufsbedingungen ab 03.2019

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Anforderungen für Auftragnehmerleistungen

Anforderungen für Auftragnehmerleistungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Sachlicher Anwendungsbereich  
Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen (im Folgenden: Verkaufsbedingungen) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns in Form von Lieferungen und/oder Leistungen durch uns einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem künftigen Einzelfall gesondert auf sie hinweisen müssen.


1.2 Persönlicher Anwendungsbereich  
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1.3 Ausschließliche Geltung
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Verkaufs-, Liefer-, Montage- oder anderweitige Geschäftsbedingungen von Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.


1.4 Schriftformerfordernis, Form und Zugang von Erklärungen
Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns bedürfen der Schriftform; mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, d. h. alle Äußerungen, seien sie rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art, die für die Rechtsentstehung, Rechtsausübung oder sonstige Rechtswahrnehmung von Bedeutung sind, bedürfen der Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail); Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Anfechtungserklärungen, Mahnungen, Nachfristsetzungen sowie Nacherfüllungs- und Schadensersatzverlangen haben in Schriftform zu erfolgen. Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen (z. B. E-Mail oder Fax) beweisen nicht den Zugang einer Erklärung an uns.


1.5 Vorrang individueller Vereinbarungen
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Regelungen dieser Verkaufsbedingungen. Für den Nachweis des Inhalts derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend; die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebotsunterlagen, Proben, Analysewerte usw.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Preislisten, Prospekte, Kataloge oder sonstige allgemeine Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen oder sonstige Unterlagen von uns oder Dritten überlassen haben. Proben sind unverbindliche Anschauungsmuster; Analysewerte geben grundsätzlich nur Durchschnittswerte an. Alle vorgenannten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Pläne und andere Unterlagen sowie Proben bleiben, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Eigentum; unsere Urheberrechte daran behalten wir uns vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.


2.2 Vertragsangebot
Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.


2.3 Annahme
Verträge kommen durch unsere Annahme des Vertragsangebots zustande; sie erfolgt entweder durch schriftliche Erklärung (beispielsweise in Form einer Auftragsbestätigung) oder durch Leistungserbringung.


2.4 Mündliche Vereinbarungen
Mündliche Vereinbarungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Ausnahmen von Schriftformerfordernissen sind ausschließlich mit unserer Geschäftsführung zu vereinbaren.


2.5 Beschaffungsrisiko
Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonder-ter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko …“.

3. Preise

3.1 Preise
Von uns genannte Preise sind verbindlich, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Sie verstehen sich netto in Euro frei verladen ab Abgangsort der Ware ausschließlich Verpackung, sonstiger Nebenkosten sowie der Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, so gelten unsere am Tag des Vertragsabschlusses aktuellen Listenpreise, hilfsweise Preise nach billigem Ermessen im Rahmen der Marktüblichkeit. Im Falle eines Versendungskaufs (Ziffer 5.3) hat der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.


3.2 Preisanpassung
Wir sind berechtigt, unsere Preise anzupassen, soweit nach dem Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Material- oder Energiepreisänderungen, eintreten, die sich nicht gegenseitig ausgleichen und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate liegen; ausgenommen davon sind Dauerschuldverhältnisse. Die Preisanpassung erfolgt im gleichen Maße wie die Kostenveränderung; Kostenveränderungen werden wir dem Grund und dem Umfang nach auf Verlangen nachweisen. Die Bestimmungen des § 313 BGB bleiben unberührt.


3.3 Rücktrittsrecht/Kündigungsrecht bei Preisanpassungen
Bei einer Preiserhöhung steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht erst dann zu, wenn durch die Preisanpassung die Weiter-veräußerbarkeit unserer Produkte nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

3.4 Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Fälligkeit  
Der Preis ist mit Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Liefe-rung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegen.


4.2 Skonto, Rabatt  
Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruchs. In jedem Fall steht die Berechtigung zur Skontierung unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Rabatte werden nur bei Einhaltung dieser Verkaufsbedingungen gewährt. Sie gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Kunden im Interesse des Absatzes unserer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs, insbesondere für die Werbung, die fachliche Beratung, sach- und ordnungsgemäße Bedienung der Kunden und die Unterhaltung eines angemessenen Lagers. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen sind wir berechtigt, die Gewährung der Rabatte abzulehnen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene und bezahlte Mengen. Die Gewährung von Skonti, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung.

 
4.3 Verzug
Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er in Verzug. Während des Verzugs wird der Preis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens behalten wir uns vor. Unberührt bleibt gegenüber Kaufleuten unser Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen.


4.4 Gefährdung der Gegenleistung
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden – etwa Zahlungseinstellung, Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse – gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug um Zug gegen Lieferung die Gegenleistung zu bewirken oder für sie Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Übrigen sind wir dann auch berechtigt, für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen.


4.5 Gegenrechte des Kunden
Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu; ihre Ausübung aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist nicht gestattet. Bei Mängeln der Lieferung bleibt das Recht des Kunden unberührt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

5. Lieferfristen, Lieferung, Lieferverzug

5.1 Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist, dies dem Kunden zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.


5.2 Liefertermine
Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Kunde für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung früher an als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforderung nachkommen.


5.3 Lieferung
Die Lieferung erfolgt bei Abholung im Werk oder Lager. Auf Verlangen des Kunden und, sofern nicht anders vereinbart, auf seine Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser auch alle dadurch entstehenden Kosten.


5.4 Rechtzeitigkeit
Wir bemühen uns, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. der Absendung ab Werk/Lager maß-gebend. Wenn die Ware, ohne dass wir das zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn dem Kunden entstehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen.


5.5 Nichtverfügbarkeit der Leistung, Höhere Gewalt
Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verbindliche Lieferfristen nicht einhalten, etwa weil Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten, Subunternehmer oder sonstigen Zulieferer trotz ordnungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgen und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind (Nichtverfügbarkeit der Leistung), oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, ein, werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und werden dem Kunden die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder hindert das Vorliegen von höherer Gewalt auch die Einhaltung der neuen Lieferfrist, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von uns unverzüglich erstattet. Fällen höherer Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen unabwendbaren Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise für uns nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar sind und auf die wir auch sonst keinen Einfluss haben.

5.6 Lieferverzug
Für den Eintritt des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass für ihn stets eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist. Sofern und soweit wir in Lieferverzug geraten, ist der Kunde nur berechtigt, Ersatz seines Verzugsschadens in Form einer Pauschale zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware. Wir können den Nachweis erbringen, dass dem Kunden ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe als der Pauschale entstanden ist. Die in Ziffer 9 bestimmten Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, etwa aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.


5.7 Berechnungsgrundlagen
Die beim Versand festgestellten Mengen, Gewichte oder Stückzahlen sind für die Berechnung ausschließlich maßgebend. Rüttel-, Wasserverluste u. ä. gehen zu Lasten des Kunden.


5.8 Versicherung
Transport-, Versand- oder ähnliche Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

6. Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit Übergabe am Erfüllungsort (Ziffer 12.1) auf den Kunden über. Beim Versendungskauf (Ziffer 5.3) gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr – auch bei Teillieferungen – mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe nach Satz 1 und 2 und der Abnahme nach Satz 3 steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet. Von uns beauftragte Spediteure und Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Kunde von uns jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen.


6.2 Annahmeverzug
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs-handlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. wenn der Kunde nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihn die Lieferung erreichen kann (hinreichen-de Befahrbarkeit der Wege etc.)oder dass eine Lieferung innerhalb angemessener Frist entladen werden kann), sind wir berechtigt, Ersatz des uns daraus entstandenen Schadens einschließlich entstandener Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Aufbewahrungskosten) zu verlangen. Wir sind berechtigt, vom Kunden pro Kalendertag eine Schadenspauschale in Höhe von 0,1 % des Nettopreises (Lieferwert) der nicht ab- bzw. angenommenen Ware, beginnend mit Lieferfrist oder, soweit eine solche nicht vereinbart ist, mit Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft der Ware zu verlangen; die Pauschale ist für den Fall der verspäteten Ab- bzw. Annahme auf höchstens 5 %, für den Fall der endgültigen Ab- bzw. Annahme auf höchstens 10 % des Nettopreises (Liefer-wert) der nicht ab- bzw. angenommenen Ware begrenzt.
Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor; unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte, insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, auf angemessene Entschädigung bzw. zur Kündigung, Hinterlegung oder Verwertung der Ware bleiben unberührt. Die Schadenspauschale wird jedoch auf weitergehende, denselben Rechtsgrund betreffende Ansprüche angerechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

7.1 Grundsatz
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen wie Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc. und Saldoforderungen vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Das gilt auch dann, wenn der Kunde ausdrücklich diese Vorbehaltsware bezahlt hat. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung des Preises aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bereits durch Gutschrift des erhaltenen Schecks, sondern erst bei Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden.


7.2 Verfügungsbeschränkung
Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte, etwa durch Pfändungen o.Ä., auf die in unserem Eigentum stehenden Waren zugreifen oder dies beabsichtigen.


7.3 Herausgabe, Rücktritt
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir können uns den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


7.4 Veräußerung, Verarbeitung
Bis zu einem etwaigen Widerruf durch uns darf der Kunde die Vorbe-haltsware im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Maßgabe der in den nachfolgenden Ziffern 7.4.1 bis 7.4.4 getroffenen Bestimmungen weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart.


7.4.1 Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltswaren erfolgt in unserem Auftrag mit der Maßgabe, dass wir als Hersteller gelten und uns daraus keine Verbindlichkeiten erwachsen; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die dadurch entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis der Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware mit der Maßgabe, dass zur Ermittlung des Wertes für unsere Ware der in unseren Rechnungen ausgewiesene Preis zuzüglich 10 % (Deckungsgrenze) maßgeblich ist. Im Übrigen gilt für das entstandene Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde hat das neue Erzeugnis mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.

7.4.2 Forderungsabtretung
Alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der entstehenden Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 7.4.1 zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen an uns ab. Das gilt auch für Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB). Die Abtretung nehmen wir bereits jetzt an. Auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen hat der Kunde die für ihn geltenden Pflichten nach Ziffer 7.2 einzuhalten.


7.4.3 Einzugsermächtigung
Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen und über die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähig-keit zu besorgen ist und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer 7.3 geltend machen. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die erfolgte Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, diese Einziehungsermächtigung sowie unsere erteilte Zustimmung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung unserer Vorbe-haltswaren zu widerrufen.


7.4.4 Verbot anderweitiger Abtretung oder Verpfändung
Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.


7.5 Freigabeanspruch
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Mängelansprüche, Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Allgemeines
Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress nach § 478 BGB), bleiben in allen Fällen unberührt. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge-schlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde (etwa durch Einbau in eine andere Sache).


8.2 Beschaffenheit
Sofern im Einzelfall eine Beschaffenheit der Sache oder der Leistungen nicht vereinbart ist, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, insbesondere in Werbeaussagen, übernehmen wir keine Haftung.


8.3 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde uns das unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Dem Kunden obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Für Nichtkaufleute gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechend, dass der jeweilige Mangel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Entdeckung zu rügen ist; für die Rüge ist die Schriftform nicht erforderlich.


8.4 Mängelrüge
Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstande-ten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr. und das Lieferwerk oder Lager enthalten.


8.5 Nacherfüllung
Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge haben wir im Hinblick auf die Nacherfüllung zunächst die Wahl, ob wir den Mangel durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) beheben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe-rührt. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt. Das Recht des Kunden, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, bleibt unberührt.


8.6 Prüfungsrecht, Herausgabe
Der Kunde ist verpflichtet, uns die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und hat uns insbesondere die als mangelhaft gerügte Ware zur Besichtigung und zu Prüfungszwecken einschließlich der Vornahme von Versuchen zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die beanstandete Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugewähren oder sie auf unsere Kosten nach Absprache mit uns zu entsorgen. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und ihren erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.


8.7 Fehlschlagen der Nacherfüllung
Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Kunden unzumutbar oder ist eine für die Nacherfüllung uns vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutre-ten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit nur ein unerheblicher Mangel der Ware vorliegt. Nach Verarbeitung kann nur die Herabsetzung des für die beanstandete Ware gezahlten Preises (Minderung) verlangt werden.


8.8 Aufwendungen bei Nacherfüllung
Die im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, werden von uns nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen, soweit die Kosten nicht unverhältnismäßig sind und nicht darauf beruhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens können wir vom Kunden die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn der Kunde hat die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkannt und konnte sie auch nicht erkennen.


8.9 Beschränkung der Haftung
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

9. Haftung, Ausschluss von Erfüllung und Rücktritt

9.1 Allgemeines
Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


9.2 Haftungsbeschränkung
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a.     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b.     für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, durchschnittlichen und typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;
c.     maximal – und sofern kein Fall von Buchstabe a. vorliegt – in Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzun-gen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf-fenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.


9.3 Ausschluss der Erfüllung
Ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Kunde unserer nachfolgenden Aufforderung binnen einer von uns hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.


9.4 Ausschluss des Rücktritts
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

10. Verjährung

10.1 Allgemeine Verjährungsfrist
Abweichend von den Bestimmungen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung; soweit eine Abnahme verein-bart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


10.2 Verjährung bei Bauwerk oder Verwendung für Bauwerk
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere die Bestimmungen des § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB sowie der §§ 444, 445b BGB, bleiben unberührt.


10.3 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
Die Verjährungsfristen nach Ziffer 10.1 und 10.2 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung nach den Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Ziffer 9.2 Satz 1), bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Ziffer 9.2 Satz 2 Buchstabe a.) und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz; derartige Ansprüche verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1 Geheimhaltungspflicht
Alle Betriebseinrichtungen, Geschäftsvorgänge, Verfahren und Arbeitsweisen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Modelle, Produktbeschreibungen und alle sonstigen Angaben und Unterlagen (im Folgenden zusammengefasst als: Informationen), die dem Kunden für die Zwecke des Vertrages überlassen oder ihm sonst bekannt geworden sind, sind gegenüber Dritten streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen von ihm ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden, es sei denn eine Offenlegung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen erforderlich. Soweit Informationen an Dritte weitergegeben werden müssen, ist diese Weitergabe auf den für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder auf den gemäß der rechtskräftigen Entscheidung oder behördlichen Anordnung erforderlichen Umfang zu beschränken. Dritte sind ihrerseits zur Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen entsprechend den vorstehenden Vorgaben zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit das in den Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.


11.2 Datenverarbeitung
Die Vertragspartner verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Wir verarbeiten personenbezogene Daten
der für den Kunden tätigen Personen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der entsprechenden Vertragsanbahnung. Das sind z.B. Angaben zu der betreffenden Person (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO. Wir sind insoweit Verantwortlicher. Nur wenn es sich als erforderlich herausstellen sollte, dass eine Vertragspartei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeitet, werden die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO miteinander schließen. In diesem Fall wird die Auftragsverarbeitungstätigkeit nicht vor Abschluss einer solchen Vereinbarung beginnen. Sollte eine Datenverarbeitung in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Datenverarbeitung unter gemeinsamer Verantwortlichkeit einzuordnen sein, werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen
und dabei insbesondere den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Vertragsparteien Rechnung tragen. Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten sind unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website www.fels.de zu entnehmen.


11.3 Fortgeltung nach Vertragsbeendigung
Die vorgenannten Verpflichtungen von Ziffer 11.1 und 11.2 bestehen auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort. Der Kunde hat den von ihm einzusetzenden Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern etwaiger beauftragter Dritter ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel

12.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich einer etwaigen Nacherfüllung ist unser Werk oder Lager.


12.2 Gerichtsstand
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder vor dem
Gericht zu erheben, in dessen Gerichtsbezirk der Sitz des Kunden oder, soweit die Voraussetzungen des § 21 ZPO vorliegen, eine Niederlassung des Kunden belegen ist. Unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten.  


12.3 Rechtswahl
Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Regelungen, insbesondere. des UN-Kaufrechts (CISG).

 
12.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder dessen Aufrechterhaltung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des gesamten Vertrages erfüllt sowie den Interessen der Vertragspartner gerecht wird. Dies gilt entsprechend, wenn bei Auftragserteilung eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.