Allg. Geschäftsbedingungen

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Allg. Einkaufsbedingungen

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General Terms & Conditions of Purchase (EN)

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Anforderungen für Auftragnehmerleistungen

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Verhaltenskodex / Code of Conduct

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Frachtbedingungen

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Lieferantenkodex / Supplier Code of Conduct (DE)

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Lieferantenkodex / Supplier Code of Conduct (EN)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Mai 2026)

1.0 Anwendungsbereich

1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen (im Folgenden: Verkaufsbedingungen) der Fels Werke GmbH (nachfolgende „Fels“) gelten in der jeweils zur Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung für sämtliche – auch zukünftige – Angebote, Lieferungen, Rechtsbeziehungen und sonstige Leistungen zwischen dem Kunden und Fels. Das umfasst auch Lieferungen und/oder Leistungen durch uns einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob Fels die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes verein­bart ist, gelten sie in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass Fels in jedem künftigen Einzelfall gesondert auf sie hinweisen muss.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für:

1.1.1

Werkverträge über Bauleistungen, bei denen ausdrücklich die Vergabe- oder Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart wurde

1.1.2.

die Güterbeförderung durch Fels oder von Fels beauftragte Dritte. In diesem Fall gelten die allg. Frachtbedingungen von Fels ergänzend und führend.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für etwaige Transport- /Fracht- / Speditionsverträge über Güter. In diesem Fall gelten ergänzend und führend die allgemeinen Frachtbedingungen von Fels in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter „https://www.fels.de/de/agb“.

1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristi­schen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Ausschließliche Geltung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingung von Fels gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Fels ihrer Geltung zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Fels in Kenntnis der entgegenstehenden Bedingungen des Kunden eine Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Schriftformerfordernis, Form und Zugang von Erklärungen

Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Fels bedürfen, soweit nichts anderes vereinbart ist – der Schriftform; mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, d. h. alle Äußerungen, seien sie rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art, die für die Rechtsentstehung, Rechtsaus­übung oder sonstige Rechtswahrnehmung von Bedeutung sind, bedürfen der Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail); Kündigungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Anfechtungserklärungen, Mahnungen, Nachfristsetzungen sowie Nacherfüllungs- und Schadensersatzverlangen haben in Schriftform zu erfolgen. Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen (z. B. E-Mail oder Fax) beweisen nicht den Zugang einer Erklärung an Fels.

1.5 Vorrang individueller Vereinbarungen

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor entsprechenden Regelungen dieser Verkaufsbedingungen. Für den Nachweis des Inhalts derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Fels maßgebend; die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.

2.0 Vertragsschluss

2.1 Angebotsunterlagen, Proben, Analysewerte usw.

Die Angebote von Fels sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das gilt auch dann, wenn Fels dem Kunden Preislisten, Prospekte, Kataloge oder sonstige allgemeine Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen oder sonstige Unterlagen von uns oder Dritten überlassen haben. Proben sind unverbindliche Anschauungsmuster; Analysewerte geben grundsätzlich nur Durchschnittswerte an. Auch Zeitangaben für die Durchführung des Auftrags und die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen) sind stets nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht jeweils ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Alle vorgenannten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Pläne und andere Unterlagen sowie Proben bleiben, wenn nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von Fels; unsere Urheberrechte daran behält Fels sich vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Vertragsangebot

Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Kunde für die Dauer von drei (3) Wochen nach Abgabe der Bestellung an diese gebunden.

2.3 Annahme

Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn Fels das verbindliche Angebot des Kunden fristgemäß angenommen hat oder der Kunde die Bestellung oder den Auftrag von Fels fristgemäß angenommen hat oder Fels den Auftrag ausführt oder ausgeführt hat. Die Annahme von Angeboten und Aufträgen, bzw. Bestellungen soll in der Textform (Fax oder E-Mail ausreichend) erfolgen. Sofern die Annahme nicht in Schriftform erklärt wurde, ist sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.

Verträge kommen durch Annahme des Vertragsangebots durch Fels zustande; sie erfolgt entweder durch schriftliche Erklärung (beispielsweise in Form einer Auftragsbestätigung) oder durch Leistungserbringung.

2.4 Mündliche Vereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen sind für Fels verbindlich, soweit Fels diese schriftlich bestätigt. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von Fels nicht berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.

2.5 Vorige Absprachen

Vor Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen und Abreden bestehen nur, soweit auf diese im jeweiligen Vertrag Bezug genommen wird.

2.6 Beschaffungsrisiko

Fels übernimmt grundsätzlich kein Beschaffungsrisiko. Ein Beschaffungsrisiko übernimmt Fels nur, wenn dies ausdrücklich gesondert vertraglich und schriftlich durch die Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko“ festgehalten wird.

3.0         Preise

3.1 Preise

Von Fels genannte Preise sind verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden. Sie verstehen sich netto in Euro frei verladen ab Abgangsort der Ware (incoterms „EXW“) ausschließlich Verpackung, sonstiger Nebenkosten sowie der Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials. Preise nach billigem Ermessen im Rahmen der Marktüblichkeit. In letzterem Fall steht dem Vertragspartner offen, nachzuweisen, dass die übliche Vergütung niedriger ist als vom Vertragspartner angesetzt.

Im Falle eines Versendungskaufs (Ziffer 5.3) hat der Kunde die Transportkosten ab Werk/Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung sowie sonstiger Transportnebenkosten (insbesondere Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge, Hafengebühren, Dokumentationsgebühren, Verpackung oder Gefahrgutzuschläge) zu tragen. Die Transportnebenkosten hat der Kunde nur zu tragen so weit er über das Anfallen dieser vor Übergabe an die Transportperson von Fels informiert wurde.

3.2 Preisanpassung

Fels ist berechtigt, die Preise anzupassen, soweit nach dem Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Material- oder Energiepreisänderungen, eintreten, die sich nicht gegenseitig ausgleichen und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate liegen; ausgenommen davon sind Dauerschuldverhältnisse. Die Preisanpassung erfolgt im gleichen Maße wie die Kostenveränderung; es werden nur die Kostensteigerungen weitergegeben. Kostenveränderungen wird Fels dem Grund und dem Umfang nach auf Verlangen nachweisen. Dem Kunden steht offen, eine geringere als die von Fels dargelegte Kostenveränderung nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 313 BGB bleiben unberührt.

3.3 Rücktrittsrecht/Kündigungsrecht bei Preisanpassungen

Bei einer Preiserhöhung steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht erst dann zu, wenn durch die Preisanpassung die Weiterveräußerbarkeit unserer Produkte nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

3.4 Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.0 Zahlungsbedingungen

4.1 Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung beim Kunden sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Gewährung eines abweichenden Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

4.2 Vorkasse

Fels ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Fels spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wechsel und Schecks nimmt Fels nur zahlungshalber nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegen.

4.3 Skonto, Rabatt

Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Frist, innerhalb der vereinbarungsgemäß Skonto gewährt wird, hindert nicht die Fälligkeit des Anspruchs. In jedem Fall steht die Berechtigung zur Skontierung unter der Bedingung, dass die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen oder Leistungen erfüllt sind. Rabatte werden nur bei Einhaltung dieser Verkaufsbedingungen gewährt. Sie gelten als Entgelt für alle Aufwendungen und Wagnisse des Kunden im Interesse des Absatzes unserer Waren im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs, insbesondere für die Werbung, die fachliche Beratung, sach- und ordnungsgemäße Bedienung der Kunden und die Unterhaltung eines angemessenen Lagers. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erbringung dieser Leistungen ist Fels berechtigt, die Gewährung der Rabatte abzulehnen. Rabattansprüche entstehen nur für abgenommene und bezahlte Mengen. Die Gewährung von Skonti, Rabatten oder anderen Nachlässen bezieht sich nur auf den netto zu zahlenden Warenwert, insbesondere ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung.

4.4 Verzug

Zahlt der Kunde nicht innerhalb des Zahlungsziels (Ziff. 4.1), kommt er in Verzug. Während des Verzugs wird der noch ausstehende Zahlungsanspruch zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält Fels sich vor. Unberührt bleibt gegenüber Kaufleuten Fels` Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen.

4.5 Gefährdung der Gegenleistung

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Fels durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden oder durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden – etwa Zahlungseinstellung, Überschuldung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse – gefährdet wird, ist Fels berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug um Zug gegen Lieferung die Gegenleistung zu bewirken oder für sie Sicherheit in mindestens derselben Höhe zu leisten hat. Bei Weigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf ist Fels berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Übrigen ist Fels dann auch berechtigt, für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen.

4.6 Gegenrechte des Kunden

Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu; ihre Ausübung aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung ist nicht gestattet. Der Kunde darf die Entgeltforderung weder im Ganzen noch teilweise zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen einbehalten.

5.0         Lieferfristen, Lieferung, Lieferverzug

5.1 Teillieferungen

Fels ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist, dies dem Kunden zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

5.2 Liefertermine

Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Kunde für die Lieferung erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass Fels dies zu verantworten hat, ist Fels berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung früher an als zuvor vereinbart, ist Fels berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener (marktüblicher) Höhe zu verlangen, wenn Fels der Anforderung nachkommt.

5.3 Lieferung

Die Lieferung erfolgt bei Abholung im Werk oder Lager (EXW). Auf Verlangen des Kunden und, sofern nicht anders vereinbart, auf seine Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf nach incoterm „frachtfrei (CPT)“). Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist Fels berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung unter Beachtung des Kosteninteresses des Kunden selbst zu bestimmen. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser auch alle dadurch entstehenden Kosten.

5.4 Rechtzeitigkeit

Fels bemüht sich, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie gelten nur annähernd (Überschreitung von maximal 30 Tagen), es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder Fels eine Verbindlichkeit zusichert. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. der Absendung ab Werk/Lager maßgebend.

Wenn die Ware, ohne dass Fels das zu vertreten hat, nicht rechtzeitig bereitgestellt oder abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Bereitstellung zur Abholung oder Absendung ab Werk/Lager als eingehalten.

Fels ist berechtigt, die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn dem Kunden entstehen dadurch unangemessene Nachteile. Im Übrigen gilt ein Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt, wenn Fels innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 30 Tage später/ bei verbindlichen Terminen maximal 10 Tage später) nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen.

5.5 Nichtverfügbarkeit der Leistung, Höhere Gewalt

5.5.1

Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches einer Partei liegende Ereignis, durch das die betroffene Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere  unvorhersehbare und unverschuldete Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff-, oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, Pandemien und Epidemien, behördliche Verfügungen/Anordnungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten gelten dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis im vorstehenden Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

Die von höherer Gewalt betroffene Partei ist für Dauer und Umfang des Hindernisses von ihrer Verpflichtung zur Leistungserbringung und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Die betroffene Partei muss das Vorliegen höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitteilen. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt bzw. vom Vertrag zurückgetreten werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Hat Fels bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde aber nur vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

5.5.2

Fels wird von seiner Leistungspflicht frei und kann vom jeweiligen Vertrag zurücktreten, wenn Fels selbst nicht trotz ordnungsgemäßer und kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) bei einem zuverlässigen Lieferanten beliefert wird. Fels unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich über die Nicht-Verfügbarkeit der Leistung. Die auf die entsprechende Leistung entfallende Gegenleistung ist zu erstatten. Im Falle des Rücktritts richten sich Ausübung und Rechtsfolgen des Rücktritts nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 346 ff. BGB). Dieser Vorbehalt greift nicht, wenn Fels die fehlende/verzögerte Lieferung zu vertreten hat oder ein unbeschränktes Beschaffungsrisiko übernommen hat.

5.5.3

Fels ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung (5.5.1, 5.5.2) hinauszuschieben und werden dem Kunden die voraussichtliche neue (unverbindliche) Lieferfrist mitteilen. Für die Dauer der Behinderung, jedoch für nicht mehr als 60 Tage ab der ursprünglichen Lieferfrist ist das Rücktrittsrecht des Käufers wegen Nichtleistung aufgrund dieser Lieferverzögerung ausgeschlossen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder hindert das Vorliegen von höherer Gewalt auch die Einhaltung der neuen Lieferfrist, ist Fels berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von Fels unverzüglich erstattet. Fällen höherer Gewalt stehen gleich sonstigen unabwendbare Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise für Fels nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar sind und auf die Fels auch sonst keinen Einfluss hat.

5.6 Lieferverzug

Für den Eintritt des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass für ihn stets eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist. Sofern und soweit Fels in Lieferverzug gerät, ist der Kunde nur berechtigt, Ersatz seines Verzugsschadens in Form einer Pauschale zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware. Wir können den Nachweis erbringen, dass dem Kunden ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe als der Pauschale entstanden ist. Die in Ziffer 9 bestimmten Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leis­tungspflicht, etwa aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.

5.7 Berechnungsgrundlagen

Die beim Versandausgang (EXW) festgestellten Mengen, Gewichte oder Stückzahlen sind für die Berechnung ausschließlich maßgebend. Rüttel-, Wasserverluste u. ä. gehen zu Lasten des Kunden.

5.8 Versicherung

Transport-, Versand- oder ähnliche Versicherungen werden nur nach Vereinbarung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

6.0         Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit Übergabe am Erfüllungsort (Ziffer 13.1) auf den Kunden über. Beim Versendungskauf (Ziffer 5.3) gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr – auch bei Teillieferungen – mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe nach Satz 1 und 2 und der Abnahme nach Satz 3 steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet. Von Fels beauftragte Spediteure und Fracht­führer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Personen oder Anstalten sind weder im Rahmen der Lieferung noch vor Übergabe der Ware unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall eines Transportschadens kann der Kunde von Fels jedoch Abtretung aller unserer Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens verlangen.

6.2 Annahmeverzug

Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. wenn der Kunde nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihn die Lieferung erreichen kann (hinreichende Befahrbarkeit der Wege etc.) oder dass eine Lieferung innerhalb angemessener Frist entladen werden kann), ist Fels berechtigt, Ersatz des Fels daraus entstandenen Schadens einschließlich entstandener Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Aufbewahrungskosten) zu verlangen. Wir sind berechtigt, vom Kunden pro Kalendertag eine Schadenspauschale in Höhe von 0,1 % des Nettopreises (Lieferwert) der nicht ab bzw. angenommenen Ware, beginnend mit Lieferfrist oder, soweit eine solche nicht vereinbart ist, einen Tag nach Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft der Ware zu verlangen; die Pauschale ist für den Fall der verspäteten Ab- bzw. Annahme auf höchstens 5 %, für den Fall der endgültigen Ab- bzw. Annahme auf höchstens 10 % des Nettopreises (Lieferwert) der nicht ab- bzw. angenommenen Ware begrenzt.

Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor; unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte, insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, auf angemessene Entschädigung bzw. zur Kündigung, Hinterlegung oder Verwertung der Ware bleiben unberührt. Die Schadenspauschale wird jedoch auf weitergehende, denselben Rechtsgrund betreffende Ansprüche angerechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist.

7.0         Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

7.1 Grundsatz

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag, einschließlich aller Nebenkosten für Fracht, Transportversicherung etc. und der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen wie Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc. und Saldoforderungen vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Das gilt auch dann, wenn der Kunde ausdrücklich diese Vorbehaltsware bezahlt hat. Soweit Fels mit dem Kunden Bezahlung des Preises aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bereits durch Gutschrift des erhaltenen Schecks, sondern erst bei Einlösung des von Fels akzeptierten Wechsels durch den Kunden.

7.2 Verfügungsbeschränkung

Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist verpflichtet, Fels unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte, etwa durch Pfändungen o.Ä., auf die in unserem Eigentum stehenden Waren zugreifen oder dies beabsichtigen.

7.3 Herausgabe, Rücktritt

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist Fels berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware zurückzuhalten, bis der Kunde die Leistung des ausstehenden Preises Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Ware anbietet oder Sicherheit in Höhe des (Rest-)Preises stellt. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Fels kann sich den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf Fels diese Rechte nur geltend machen, wenn Fels ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4 Veräußerung, Verarbeitung

Bis zu einem etwaigen Widerruf durch Fels darf der Kunde die Vorbehaltsware im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Maßgabe der in den nachfolgenden Ziffern 7.4.1 bis 7.4. getroffenen Bestimmungen weiterveräußern oder verarbeiten, es sei denn er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart.

7.4.1 Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltswaren erfolgt im Auftrag und im Namen von Fels mit der Maßgabe, dass Fels als Hersteller i.S.d. § 950 BGB gilt und Fels daraus keine Verbindlichkeiten erwachsen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die dadurch entstehenden Erzeugnisse zum vollen Wert der jeweiligen Vorbehaltsware.

Erfolgt eine Verbindung oder untrennbare Vermischung im Sinne von §§ 947 oder 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht Fels gehörenden Sachen in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Fels anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes (auf Rechnung ausgewiesener Preis zzgl. 10 % des Preises (Deckungsgrenze)) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für Fels verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgten Eigentumsübergang einig. Im Übrigen gilt für das entstandene Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde hat das neue Erzeugnis mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.

7.4.2 Forderungsabtretung

Alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der entstehenden Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 7.4.1 zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen an Fels ab. Das gilt auch für Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB). Die Abtretung nimmt Fels bereits jetzt an. Auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen hat der Kunde die für ihn geltenden Pflichten nach Ziffer 7.2 einzuhalten.

7.4.3 Einzugsermächtigung

Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen und über die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Fels gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit zu besorgen ist und Fels den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer 7.3 geltend macht. Anderenfalls kann Fels verlangen, dass der Kunde Fels die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die erfolgte Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist Fels berechtigt, diese Einziehungsermächtigung sowie unsere erteilte Zustimmung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung unserer Vorbehaltswaren zu widerrufen.

7.4.4 Verbot anderweitiger Abtretung oder Verpfändung

Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

7.4.5

Wird die Vorbehaltsware nicht weiterveräußert, ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware für Fels ordnungsgemäß zu verwahren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigenen Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Kunde seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an Fels ab.

7.5 Freigabeanspruch

Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird Fels auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Fels freigeben.

8.0 Mängelansprüche, Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 Allgemeines

Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress nach § 478 BGB), bleiben in allen Fällen unberührt. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausge­schlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer weiterverkauft oder weiterverarbeitet wurde (etwa durch Einbau in eine andere Sache) und Fels den Mangel an der Ware nicht zu vertreten hat. Das gilt nicht für den Fall, dass der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 474 ff. BGB).

8.2 Beschaffenheit

Sofern im Einzelfall eine Beschaffenheit der Sache oder der Leistungen nicht vereinbart ist, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, insbesondere in Werbeaussagen, übernimmt Fels keine Haftung, es sei denn, Fels hat sich im Rahmen des Vertragsschlusses ausdrücklich hierauf berufen oder diese zum Bestandteil der Beschaffenheit gemacht. Dieser Nachweis obliegt dem Kunden

8.3 Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde Fels das unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Tagen ab Lieferung und bei der Untersuchung, nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Dem Kunden obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge­schlossen. Die Ware gilt insoweit als genehmigt. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

Für Nichtkaufleute gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechend, dass der jeweilige Mangel innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Entdeckung zu rügen ist; für die Rüge ist die Schriftform nicht erforderlich.

8.4 Mängelrüge

Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstande­ten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr. und das Lieferwerk oder Lager enthalten.

8.5 Nacherfüllung

Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge hat Fels im Hinblick auf die Nacherfüllung zunächst die Wahl, ob Fels den Mangel durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) behebt. Ist die von Fels gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen, wenn er die Unzumutbarkeit schriftlich gegenüber Fels eingewendet und begründet hat. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir haben das Recht, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis zahlt.

8.6 Prüfungsrecht, Herausgabe

Der Kunde ist verpflichtet, Fels die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und hat Fels insbesondere die als mangelhaft gerügte Ware zur Besichtigung und zu Prüfungszwecken einschließlich der Vornahme von Versuchen zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat Fels der Kunde die beanstandete Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugewähren oder sie auf unsere Kosten nach Absprache mit Fels zu entsorgen. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und ihren erneuten Einbau, wenn Fels ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.7 Fehlschlagen der Nacherfüllung

Schlägt die Nacherfüllung durch Fels fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von Fels ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Kunden unzumutbar oder ist eine für die Nacherfüllung Fels vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit nur ein unerheblicher Mangel der Ware vorliegt. Nach Verarbeitung kann nur die Herabsetzung des für die beanstandete Ware gezahlten Preises (Minderung) verlangt werden.

8.8 Aufwendungen bei Nacherfüllung

Die im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, werden von Fels nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen, soweit die Kosten nicht unverhältnismäßig sind und nicht darauf beruhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens kann Fels vom Kunden die entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn der Kunde hat die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkannt und konnte sie auch nicht erkennen.

8.9 Beschränkung der Haftung

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.0         Haftung, Ausschluss von Erfüllung und Rücktritt

9.1 Allgemeines

Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Fels bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Haftungsbeschränkung

Auf Schadensersatz (einschließlich Aufwendungen) haftet Fels – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Fels vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, durchschnittlichen und typischerweise eintretenden Schadens („vertragstypischer Schaden“) begrenzt;
  3. maximal – und sofern kein Fall von Buchstabe a. vorliegt – in Höhe der Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden Fels nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (u.a. gesetzliche Vertreter, Angestellte, Mitarbeiter, Beauftragte, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen). Sie gelten nicht, wenn Fels einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Ausschluss der Erfüllung

Ist eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Kunde unserer nachfolgenden Aufforderung binnen einer von Fels hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.

9.4 Ausschluss des Rücktritts

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Fels die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10.0 Verjährung

10.1 Allgemeine Verjährungsfrist

Abweichend von den Bestimmungen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

10.2 Verjährung bei Bauwerk oder Verwendung für Bauwerk

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere die Bestimmungen des § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB sowie der §§ 444, 445b BGB, bleiben unberührt.

10.3 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche

Die Verjährungsfristen nach Ziffer 10.1 und 10.2 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung nach den Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Ziffer 9.2 Satz 1), bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Ziffer 9.2 Satz 2 Buchstabe a.) und bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz; derartige Ansprüche verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.0 Geheimhaltung, Schutzrechte und Datenschutz

11.1 Geheimhaltungspflicht

11.1.1

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags und nach dessen Beendigung alle ihm im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, welche er von Fels erhalten hat, geheim zu halten, nicht zu vervielfältigen, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht unberechtigt für gewerbliche Zwecke zu verwenden, falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Er ergreift nach den Umständen, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung der vertraulichen Informationen für Fels, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen.

11.1.2

Vertrauliche Information sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, das Personal oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstige Informationen (einschließlich Betriebsgeheimnisse, Aufzeichnung und Know-how), welche sich auf Fels beziehen. Umfasst sind sämtliche Wege der Informationsweitergabe, insbesondere auch mündlich weitergegebenen Informationen.

11.1.3

Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich

  1. zurzeit ihrer Übermittlung an den Auftraggeber bereits offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Auftraggebers offenkundig geworden sind oder
  2. dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits bekannt waren oder
  3. dem Auftraggeber nach ihrer Übermittlung durch einen Dritten, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer unterliegt, zugänglich gemacht worden sind.

11.1.4

Diese Geheimhaltungsverpflichtung steht einer Zugänglichmachung der Informationen, Dokumente und Erfahrungen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sowie einer Vorlage bei Gericht aus berechtigten Interessen nicht entgegen.

11.1.5

Alle Unterlagen sowie sonst in verkörperter Form bereitgestellte Materialien/Informationen, die der Kunde Fels im Rahmen der Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt und die vor der Übergabe Eigentum des Auftraggebers waren, bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers.

11.1.6

Alle Unterlagen sowie sonst in verkörperter Form bereitgestellte Materialien/Informationen, die Fels dem Kunden im Rahmen der Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt und die vor der Übergabe Eigentum des Auftragnehmers waren, bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind.  sie ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

11.2 Schutzrechte

Sollten im Rahmen der Durchführung des Vertrags Schutzrechte (Patentrechte, Markenrechte, Geschmacksmuster etc.) entstehen, besteht kein Anspruch des Kunden auf Übertragung durch Fels. Dies gilt auch für die Erteilung von Lizenzen.

11.3 Datenverarbeitung

Die Vertragspartner verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderli­chen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Wir verarbeiten personenbezogene Daten der für den Kunden tätigen Personen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und der entsprechenden Vertragsanbah­nung. Das sind z.B. Angaben zu der betreffenden Person (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO. Wir sind insoweit Verantwortlicher. Nur wenn es sich als erforderlich herausstellen sollte, dass eine Ver­tragspartei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbei­tet, werden die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinba­rung nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO miteinander schließen. In diesem Fall wird die Auftragsverarbeitungstätigkeit nicht vor Abschluss einer solchen Vereinbarung beginnen. Sollte eine Datenverarbeitung in Zusammen­hang mit diesem Vertrag als Datenverarbeitung unter gemeinsamer Verantwortlichkeit einzuordnen sein, werden die Vertragsparteien darüber eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO schließen und dabei insbesondere den jeweiligen Verantwortungsbereichen der Vertragsparteien Rechnung tragen. Weitere Informationen über den Umgang mit personenbezogenen Daten sind unserer Datenschutzerklä­rung auf unserer Website www.fels.de zu entnehmen.

11.4 Fortgeltung nach Vertragsbeendigung

Die vorgenannten Verpflichtungen von Ziffer 11.1 und 11.2 bestehen auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort. Der Kunde hat den von ihm einzusetzenden Mitarbeitern sowie den Mitarbeitern etwaiger beauftragter Dritter ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

12.0 Ausfuhrbeschränkungen

12.1

Der Kunde darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/24 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

12.2.

Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck der Ziff 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

12.3

Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und betreibt diesen, um Handlungen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Abs. 1 entgegenlaufen.

12.4

Die Verletzung gegen die in den Ziff. 12.1 – 12.3 geregelten Pflichten ist ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Fels hat bei einem Verstoß Anspruch auf angemessene Abhilfemaßnahmen. Er kann insbesondere den Vertrag kündigen und/oder eine von ihm in pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmende angemessene Vertragsstrafe verlangen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe unterliegt im Falle eines Rechtsstreits der Überprüfung durch das zuständige Gericht. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

13.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel

13.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich einer etwaigen Nacherfüllung ist unser Werk oder Lager.

13.2 Gerichtsstand Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder vor dem Gericht zu erheben, in dessen Gerichtsbezirk der Sitz des Kunden oder, soweit die Voraussetzungen des § 21 ZPO vorliegen, eine Niederlassung des Kunden belegen ist. Unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten.

13.3 Rechtswahl

Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Fels und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Regelungen, insbesondere. des UN-Kaufrechts (CISG).

13.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrages unmöglich oder dessen Aufrechterhaltung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck und die wirtschaftliche Zielsetzung des gesamten Vertrages erfüllt sowie den Interessen der Vertragspartner gerecht wird. Dies gilt entsprechend, wenn bei Auftragserteilung eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.